Mittwoch, 11. Mai 2022
Frag den Staat
kasparhauser, 23:53h
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle klar, daß SG und LSG nur zufällig genannt sind, da ich gerade dort meine Probleme habe. Es ist aber ein generelles Probem mit der Rechtsfindung in Deutschland, daß Beweise unterdrückt werden. Frau Lambrecht hatte hierzu etwas in die Wege geleitet, dies betraf aber nur Frankfurt.?
Ich hatte vor einigen Tagen einen Termin beim LSG in Potsdam. Der Richter hatte den Termin nicht vorbereitet und auch niemanden geladen, da er einfach so entscheiden wollte.
Eine einfache Tonaufzeichnung wurde von ihm unterbunden, ich mußte das Aufzeichnungsgerät abgeben.
Im Protokoll wurden nur meine 17 Klagepunkte aufgelistet, ohne, daß ersichtlich war, zu welchem Punkt was verhandelt wurde. Wie steht dies gegenüber Art. 20 III GG? Wieso sollten Persönlichkeitsrechte höher stehen, als Gesetz und Recht? Viele Leute sind doch ohnehin nicht bei den Terminen. Und namentlich genannt werden die auch nicht.
Am 15.6.2022 habe ich um 9 Uhr einen neuen Termin beim LSG, Saal 3. Es kann gerne jemand vorbeikommen, um die Praxis bei Gericht kennenzulernen. Auch diese Richter bereiten der Termin nicht vor, wie es § 139 ZPO und §§ 103 iVm 106 SGG vorsehen. Ja, es werden auch die Beteiligten nicht befragt und beigeladen.
Ihr Leugnen von Verstößen gegen internationale Abkommen führt nicht dazu, daß diese eingehalten werden. Ich wurde am 20.2.2008 von der Staatsmacht zum Krüppel gemacht und mir weiterhin jede Hilfe verweigert. Dies ist so seit über vierzehn Jahren. Ist dies aus Ihrer Sicht in einem Rechtsstaat hinnehmbar?
Es wird schon Gründe haben, daß Ihr Schreiben nicht namentlich unterzeichnet ist, § 126 BGB und § 130 ZPO.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Sehr geehrter Herr Murken, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 5. April 2022. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um eine Anregung zur Gesetzesregelung. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Meiner Antwort möchte ich auch voranstellen, dass Fragestellungen der Sozialgerichtsbarkeit nicht in die Zuständigkeit des BMJ fallen. Bitte wenden Sie sich hierzu bitte an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Zu Ton- und Filmaufnahmen in Gerichtsverfahren im Allgemeinen kann ich Ihnen jedoch das Folgende mitteilen: § 169 Abs. 1 S. 2 GVG, welcher auch bei der Sozialgerichtsbarkeit gemäß §§ 61 Abs. 1, 202 SGG entsprechende Anwendung findet, sieht ein grundsätzliches Verbot für Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts vor. Sinn und Zweck des Verbots ist es, die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, aber auch der Zeugen zu schützen und zu wahren. Zudem soll eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung verhindert, da die Unbefangenheit der Aussageperson negativ beeinflusst werden könnte, und ein ungestörter Ablauf der Verhandlung gewährleistet werden. Das Verbot umfasst nicht Aufzeichnungen für justizinterne Zwecke und solche Aufzeichnungen, die lediglich zur Vorbereitung von Anträgen der Verfahrensbeteiligten (aber nicht zur öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung) gedacht sind. Das Anfertigen von Aufnahmen als Gedächtnisstütze ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muss dabei ein Missbrauch sicher ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus darf im Einzelfall eine Beeinträchtigung der Wahrheits- und Rechtsfindung oder von Persönlichkeitsrechten der Beteiligten nicht billigend in Kauf genommen werden. Es bedarf deshalb zumindest des Einverständnisses des Vorsitzenden Richters. Die Zustimmung gilt jedoch nicht für die gesamte Verhandlung, sondern beschränkt sich nur auf bestimmte Teile. Die Entscheidung über die Erlaubnis oder das Verbot von Ton- und Filmaufnahmen trifft der Vorsitzende nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse. Bei der Entscheidung wird auch die Frage berücksichtigt, ob eine Gefahr der Veröffentlichung der Videoaufnahmen besteht. Ein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme besteht nicht. Die nationalen Regelungen verstoßen nicht gegen internationales Recht, insbesondere nicht gegen die Menschrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta, UN-Behindertenrechtskonvention, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie gegen sonstige Abkommen oder Verträge. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ihr Bürgerdialog
ich stelle klar, daß SG und LSG nur zufällig genannt sind, da ich gerade dort meine Probleme habe. Es ist aber ein generelles Probem mit der Rechtsfindung in Deutschland, daß Beweise unterdrückt werden. Frau Lambrecht hatte hierzu etwas in die Wege geleitet, dies betraf aber nur Frankfurt.?
Ich hatte vor einigen Tagen einen Termin beim LSG in Potsdam. Der Richter hatte den Termin nicht vorbereitet und auch niemanden geladen, da er einfach so entscheiden wollte.
Eine einfache Tonaufzeichnung wurde von ihm unterbunden, ich mußte das Aufzeichnungsgerät abgeben.
Im Protokoll wurden nur meine 17 Klagepunkte aufgelistet, ohne, daß ersichtlich war, zu welchem Punkt was verhandelt wurde. Wie steht dies gegenüber Art. 20 III GG? Wieso sollten Persönlichkeitsrechte höher stehen, als Gesetz und Recht? Viele Leute sind doch ohnehin nicht bei den Terminen. Und namentlich genannt werden die auch nicht.
Am 15.6.2022 habe ich um 9 Uhr einen neuen Termin beim LSG, Saal 3. Es kann gerne jemand vorbeikommen, um die Praxis bei Gericht kennenzulernen. Auch diese Richter bereiten der Termin nicht vor, wie es § 139 ZPO und §§ 103 iVm 106 SGG vorsehen. Ja, es werden auch die Beteiligten nicht befragt und beigeladen.
Ihr Leugnen von Verstößen gegen internationale Abkommen führt nicht dazu, daß diese eingehalten werden. Ich wurde am 20.2.2008 von der Staatsmacht zum Krüppel gemacht und mir weiterhin jede Hilfe verweigert. Dies ist so seit über vierzehn Jahren. Ist dies aus Ihrer Sicht in einem Rechtsstaat hinnehmbar?
Es wird schon Gründe haben, daß Ihr Schreiben nicht namentlich unterzeichnet ist, § 126 BGB und § 130 ZPO.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Sehr geehrter Herr Murken, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 5. April 2022. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um eine Anregung zur Gesetzesregelung. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Meiner Antwort möchte ich auch voranstellen, dass Fragestellungen der Sozialgerichtsbarkeit nicht in die Zuständigkeit des BMJ fallen. Bitte wenden Sie sich hierzu bitte an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Zu Ton- und Filmaufnahmen in Gerichtsverfahren im Allgemeinen kann ich Ihnen jedoch das Folgende mitteilen: § 169 Abs. 1 S. 2 GVG, welcher auch bei der Sozialgerichtsbarkeit gemäß §§ 61 Abs. 1, 202 SGG entsprechende Anwendung findet, sieht ein grundsätzliches Verbot für Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts vor. Sinn und Zweck des Verbots ist es, die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, aber auch der Zeugen zu schützen und zu wahren. Zudem soll eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung verhindert, da die Unbefangenheit der Aussageperson negativ beeinflusst werden könnte, und ein ungestörter Ablauf der Verhandlung gewährleistet werden. Das Verbot umfasst nicht Aufzeichnungen für justizinterne Zwecke und solche Aufzeichnungen, die lediglich zur Vorbereitung von Anträgen der Verfahrensbeteiligten (aber nicht zur öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung) gedacht sind. Das Anfertigen von Aufnahmen als Gedächtnisstütze ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muss dabei ein Missbrauch sicher ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus darf im Einzelfall eine Beeinträchtigung der Wahrheits- und Rechtsfindung oder von Persönlichkeitsrechten der Beteiligten nicht billigend in Kauf genommen werden. Es bedarf deshalb zumindest des Einverständnisses des Vorsitzenden Richters. Die Zustimmung gilt jedoch nicht für die gesamte Verhandlung, sondern beschränkt sich nur auf bestimmte Teile. Die Entscheidung über die Erlaubnis oder das Verbot von Ton- und Filmaufnahmen trifft der Vorsitzende nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse. Bei der Entscheidung wird auch die Frage berücksichtigt, ob eine Gefahr der Veröffentlichung der Videoaufnahmen besteht. Ein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme besteht nicht. Die nationalen Regelungen verstoßen nicht gegen internationales Recht, insbesondere nicht gegen die Menschrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta, UN-Behindertenrechtskonvention, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie gegen sonstige Abkommen oder Verträge. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ihr Bürgerdialog
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